Satzung des Vereins
Satzung des Vereins
Hanf Club Hamburg (in Gründung)
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1. Der Verein führt den Namen „Hanf Club Hamburg“.
1.2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
1.3. Er hat seinen Sitz in Deutschland.
1.4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck des Vereins
2.1 Der Verein setzt sich für regulierte Strukturen zum Umgang und Konsum von Cannabis ein. Nach Schaffung bzw. Geltungsbeginn der entsprechenden gesetzlichen Möglichkeit verfolgt der Verein ferner den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an seine Mitglieder zum Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an seine Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen.
2.2 Der Verein agiert nach dem Grundsatz der Selbstkostendeckung.
3. Mitgliedschaft; Erwerb der Mitgliedschaft
3.1 Die Mitgliedschaft im Verein steht nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften allen natürlichen und im Einzelfall juristischen Personen sowie Personengesellschaften offen, die die Zwecke des Vereins fördern. Juristische Personen und Personengesellschaften werden nachstehend als „Körperschaftliche Mitglieder“ oder „Fördermitglieder“ bezeichnet. Sie sind auf eine reine Fördermitgliedschaft beschränkt, dürfen sich daher insbesondere nicht am Anbau beteiligen und erhalten zu keinem Punkt Zugriff auf das im Verein angebaute Cannabis. Eine Weitergabe von Cannabis an körperschaftliche Mitglieder ist ausgeschlossen. Körperschaftliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
3.2 Wesentliche Bedingungen der Mitgliedschaft
3.2.1 Natürliche Personen können nur dann Mitglied des Vereins werden, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben. Eine natürliche Person verliert automatisch die Mitgliedschaft, wenn sie keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland mehr hat. Der Vorstand teilt dem Mitglied den Verlust der Mitgliedschaft deklaratorisch mit.
3.2.2 Körperschaftliche Mitglieder können nur Mitglied des Vereins werden, wenn und solange sie ihren satzungsgemäßen Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben. Ein körperschaftliches Mitglied verliert automatisch die Mitgliedschaft, wenn sie keinen satzungsgemäßen Sitz in Deutschland mehr hat. Der Vorstand teilt dem Mitglied den Verlust der Mitgliedschaft deklaratorisch mit.
3.2.3 Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt 3 Monate („Mindestmitgliedschaft“). Nach Ablauf der Mindestmitgliedschaft verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch auf unbestimmte Zeit. Sie kann von Verein und Mitglied mit einer Frist von einem Kalendermonat auf das Ende jeden Kalendermonats schriftlich oder in Textform gekündigt werden.
3.3 Der Erwerb der Mitgliedschaft einer natürlichen Person ist durch schriftlichen Antrag beim Verein möglich. Der Verein stellt hierfür ein Muster zur Verfügung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der sich hierbei durch den Geschäftsführer vertreten lassen kann. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Im Rahmen des Antrags treffen den Bewerber folgende Pflichten:
3.3.1 Der Bewerber hat in geeigneter Weise zu versichern und nachzuweisen, dass er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und dass er das 18. Lebensjahr vollendet hat.
3.3.2 Der Bewerber hat im Rahmen seines Antrags ferner zu versichern, dass er kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist.
3.3.3 Der Verein ist berechtigt, den Bewerber in angemessenen Abständen und bei begründetem Zweifel jederzeit aufzufordern, erneut Angaben zum Wohnsitz/Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zu machen und die Versicherung erneut abzugeben.
3.4 Der Erwerb der Mitgliedschaft einer juristischen Person ist durch schriftlichen Antrag beim Verein möglich. Der Verein stellt hierfür ein Muster zur Verfügung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der sich hierbei durch den Geschäftsführer vertreten lassen kann. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Im Rahmen des Antrags treffen den Bewerber folgende Pflichten:
3.4.1 Der Bewerber hat in geeigneter Weise, im Zweifel durch Vorlage eines Registerauszugs, nachzuweisen, dass er seinen satzungsgemäßen Sitz in Deutschland hat.
3.4.2 Er hat ferner zu versichern, dass seine Leitungsorgane zuverlässig im Sinne des Cannabiskonsumgesetzes und nach den sonstigen gewerberechtlichen Anforderungen sind.
3.4.3 Er hat zu begründen, in welcher Weise er die Zwecke des Vereins zu fördern gedenkt und ferner zu versichern, dass er seine Fördertätigkeit in gesetzeskonformer Art und Weise ausüben wird.
3.5 Weigert sich der Bewerber bzw. das Mitglied (natürliche Personen und körperschaftliche Mitglieder) die nach der Satzung notwendigen Nachweise zu führen bzw. die notwendigen Versicherungen oder Erklärungen abzugeben, oder kommt einer entsprechenden Aufforderung unentschuldigt nicht fristgemäß nach so hat der Vorstand (bzw. bei entsprechender Beauftragung der Geschäftsführer) den Antrag abzulehnen bzw. das Mitglied unverzüglich aus wichtigem Grund aus dem Verein auszuschließen.
3.6 Bei Ablehnung des Antrages bzw. Ausschluss gemäß der vorstehenden Ziffern sind dem Bewerber/dem Mitglied die Gründe schriftlich durch den Vorstand (bzw. bei entsprechender Beauftragung durch den Geschäftsführer) mitzuteilen. Der Vorstand (bzw. bei entsprechender Beauftragung der Geschäftsführer) entscheidet endgültig. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung gegen die Entscheidung des Vorstands (bzw. des Geschäftsführers) ist nicht statthaft.
4. Beiträge; Mitwirkungsleistungen
4.1 Es werden fortlaufende Mitgliedsbeiträge und bei Bedarf Sonderbeiträge in Form von Umlagen und Gebühren erhoben. Zur näheren Ausgestaltung der Beiträge erlässt und ändert die Mitgliederversammlung, soweit nicht etwas anderes beschlossen wird, eine Beitragsordnung. Änderungen der Beitragsordnung sind jeweils nur mit Wirkung für die Zukunft zulässig. Eine rückwirkende Beitragserhöhung ist nicht möglich.
4.2 Fortlaufende Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der fortlaufenden Mitgliedsbeiträge ist in der Beitragsordnung festgelegt. Grundsätzlich werden Monatsbeiträge in Geldform festgesetzt; andere Gebührenstaffeln sind indes zulässig. Die Beitragsordnung enthält auch Vorgaben zum erstmaligen Entstehen der Beiträge sowie deren Fälligkeit. Ferner kann die Beitragsordnung in angemessenem Umfang Arbeitsleistungen festlegen, welche Mitglieder gegenüber dem Verein zu erbringen haben.
4.3 Umlagen
Von den Mitgliedern können Umlagen erhoben werden, wenn sie der Erfüllung des Vereinszwecks dienen und im Einzelfall zur Deckung eines außerordentlichen Bedarfs des Vereins erforderlich sind. Diese Umlagen dürfen das doppelte des Jahresbeitrags pro Mitglied nicht übersteigen.
4.4 Aufnahmegebühren Die Erhebung und Höhe von Aufnahmegebühren sowie – bei Erhebung – die Voraussetzungen für den Verzicht auf Aufnahmegebühren im Einzelfall wird entsprechend Ziffer 4.1 im Rahmen der Beitragsordnung festgelegt.
5. Rechte und Pflichten von Mitgliedern
5.1 Natürliche Personen als Mitglieder haben folgende Rechte und Pflichten:
5.1.1 Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Ausübung ihres Stimmrechts;
5.1.2 Mitwirkung am gemeinschaftlichen Eigenanbau unter der Anleitung des Vorstands und des Besonderen Vertreters zur Sicherstellung der rechtlichen Erfordernisse;
5.1.3 Erhalt von Cannabis im gesetzlichen Rahmen gegen Altersnachweis und Mitgliedschaftsnachweis;
5.1.4 Erhaltenes Cannabis darf vom Mitglied nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Vorstand ist berechtigt, bei begründetem Verdacht auf Weitergabe an Dritte einen sofortigen Ausschluss des Mitglieds anzuordnen;
5.1.5 Zugriff auf das vom Verein zur Verfügung gestellte Informationsmaterial zum verantwortungsvollen Konsum und zur Suchtprävention und zum Jugendschutz zur Allgemein Prävention. Den Bewerbern wird eine entsprechende Information vorgelegt, die bei Aufnahme unterzeichnet werden muss;
5.1.6 Die Mitglieder müssen den Vereinszweck nach Kräften fördern und haben sich jedes Verhaltens zu enthalten, das dem Vereinszweck zuwiderläuft, insbesondere jegliches Verhalten zu unterlassen, das den Verein und/oder seine Organe einem Risiko nach dem Cannabiskonsumgesetz aussetzt.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft endet in den nach dieser Satzung ausdrücklich vorgesehenen Fällen sowie ferner
6.1.1 Im Falle natürlicher Personen:
a) Mit dem Tod des Mitglieds;
b) Durch Austritt (nach Ablauf der Mindestmitgliedschaftszeit);
c) Durch Ausschluss.
6.1.2 Im Falle körperschaftlicher Mitglieder
a) durch Löschung der Körperschaft aus dem zuständigen öffentlichen Register;
b) durch Austritt (nach Ablauf der Mindestmitgliedschaftszeit);
c) durch Ausschluss.
6.2 Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist mit einer Frist von einem Kalendermonat zum Ende eines Kalendermonats möglich, frühestens jedoch zum Ablauf der Mindestmitgliedschaft.
6.3 Ein Mitglied kann aus dem Verein – ergänzend zu den oben geregelten Gründen - bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Vereinsmitglied seine Mitgliedschaftspflichten grob oder trotz Abmahnung mehrfach verletzt, insbesondere den Vereinszwecken zuwiderhandelt oder zuwiderhandeln droht. Hierunter fällt insbesondere auch die Weitergabe von ihm Rahmen des gemeinschaftlichen Anbaus erhaltenen Cannabis an Dritte sowie die Nichtzahlung der Vereinsbeiträge zum Fälligkeitstermin. Vor dem Hintergrund des Selbstkostenprinzips der Anbauvereinigung ist im Fall des Zahlungsverzugs eine Mahnung vor Ausspruch des Ausschlusses nicht erforderlich. Über den Ausschluss entscheidet nach Maßgabe der zu erlassenden Geschäftsordnung der Vorstand im Benehmen mit dem Geschäftsführer.
Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen und mit Gründen zu versehen. Mit dem Erlass des Beschlusses ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds. Sofern hiergegen nicht rechtzeitig Beschwerde nach Ziffer 6.5 eingelegt wird, wird der Beschluss mit Ablauf der Beschwerdefrist wirksam und die Mitgliedschaft beendet.
6.4 Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, indes ruhen die Mitgliedschaftsrechte weiterhin. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Dem betroffenen Mitglied ist im Rahmen dieser Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessenen Umfang einzuräumen. Hierüber ist das betroffene Mitglied rechtzeitig zu unterrichten. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Ausschluss des Mitglieds mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ist die Mitgliedschaft beendet.
6.5 Das betroffene Mitglied kann sich im Rahmen des Ausschließungsverfahrens von einem Beistand vertreten lassen. Der Beistand muss nicht Mitglied des Vereins sein.
6.6 Dem Verein steht ferner das Recht zu, die Mitgliedschaft – unter Aussetzung der Beitragspflichten - zu pausieren; dies kann er mit Einverständnis des betroffenen Mitglieds ohne weitere Voraussetzung, im Übrigen bei Vorliegen eines wichtigen Grunds beschließen. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
7. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
7.1 die Mitgliederversammlung;
7.2 der Vorstand;
7.3 der Geschäftsführer (als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB);
7.4 Ggf. der Beirat (sofern ein solcher durch Beschluss der Mitgliederversammlung eingeführt wird)
8. Mitgliederversammlung
8.1 Jedes Mitglied hat das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ist das Mitglied eine juristische Person, entsendet sie einen Vertreter in die Mitgliederversammlung.
8.2 Die Mitgliederversammlung wird, sofern nicht anders beschlossen, vom Vorstand des Vereins geleitet, bei Abwesenheit durch seinen Stellvertreter, bei dessen Abwesenheit durch einen aus dem Kreis der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
8.3 Die Mitgliederversammlung hat die kraft Satzung und Gesetz bestehenden Befugnisse. Nach der Satzung ist sie unter anderem für folgende Angelegenheiten zuständig:
8.3.1 Ernennung und gegebenenfalls vorzeitige Abberufung des Vorstands und, sofern dessen Einführung beschlossen wurde, der Mitglieder des Beirats;
8.3.2 Entgegennahme und Billigung der Jahresrechnung;
8.3.3 Änderungen der Satzung – im Benehmen mit Vorstand und Geschäftsführung.
8.4 Zu Weisungen gegenüber dem Vorstand und dem Geschäftsführer zur Vornahme oder Nicht-Vornahme bestimmter Geschäfte im Einzelfall ist die Mitgliederversammlung nicht befugt.
9. Arten der Mitgliederversammlung
9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
9.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand oder vom Geschäftsführer einberufen werden. Auf schriftlich geäußerten Wunsch von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist sie vom Vorstand einzuberufen.
9.3 Virtueller Mitgliederversammlungen (vgl. § 32 Abs. 2 S. 2 BGB) sind im Ermessen der zur Ladung berechtigten Organe stets zulässig. Die Einzelheiten der technischen Durchführung obliegt dem zur Ladung berechtigten Organ.
10. Einberufung der Mitgliederversammlung
10.1 Die ordentliche und die außerordentliche Mitgliederversammlung werden vom Vorstand, soweit nicht anders bestimmt, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Übersendung der erforderlichen Informationen an die Mitglieder einberufen.
10.2 Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. Sie beginnt mit dem Versand der Einladungen, auf den tatsächlichen Zugang beim jeweiligen Mitglied kommt es nicht an. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
10.3 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
10.4 Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
11. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
11.1 Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
11.2 Jedes Mitglied – mit Ausnahme der Fördermitglieder – hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich allgemein oder im Einzelfall widerruflich bevollmächtigt werden. Mehrfache Stimmrechtsbevollmächtigung sowie Unterbevollmächtigung sind zulässig.
11.3 Das Stimmrecht eines Mitglieds ruht, solange es sich mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge oder eines Teils davon in Verzug befindet.
11.4 Fördermitglieder nehmen an den Mitgliederversammlungen mit Rederecht teil. Ein eigenes Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
11.5 Ein Beschluss kann außerhalb einer Mitgliederversammlung schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, sofern alle stimmberechtigten Mitglieder mit dieser Form der Beschlussfassung ihr Einverständnis erklären. Der Vorsitz der Mitgliederversammlung stellt die Beschlussfassung anschließend fest und teilt das Ergebnis allen Mitgliedern mit.
11.6 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind. Ein Mitglied kann sich unter Berücksichtigung der satzungsmäßigen Erfordernisse durch jedes andere Mitglied vertreten lassen.
11.7 Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
11.8 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht diese Satzung oder das Gesetz eine höhere Mehrheit vorsehen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen und werden bei der Stimmauszählung daher nicht mitberücksichtigt. Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich
11.8.1 bei Beschlüssen zur Änderung der Geschäftsordnung;
11.8.2 Bei Beschlüssen zur Änderung der Beitragsordnung;
11.8.3 Bei allen satzungsändernden Beschlüssen.
11.9 Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
12. Vorstand
12.1 Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus bis zu zwei Vorstandsmitgliedern. Bei zwei Vorstandsmitgliedern kann der Vorsitz durch die Mitgliederversammlung bestimmt werden. Unterbleibt eine solche Bestimmung, führt die ältere Person den Vorsitz; bei Gleichaltrigkeit hat die Mitgliederversammlung den Vorsitz zu bestimmen.
12.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und ernannt. Wählbar sind nur natürliche Personen, die Mitglied des Vereins sind. Die Amtszeit beträgt drei Jahre, sofern nicht durch Beschluss etwas anderes festgelegt wird. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtsperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
12.3 Der Verein wird durch den Vorstand vertreten. Besteht der Vorstand aus nur einem Mitglied, so vertritt er den Verein allein. Besteht der Vorstand aus zwei Personen so vertreten sie den Verein gemeinschaftlich; ihnen kann jeweils Einzelvertretungsbefugnis durch die Mitgliederversammlung erteilt werden.
12.4 Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
12.5 Eine Abberufung vor Ablauf der Amtszeit ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung. Hat die Mitgliederversammlung den Vorstand aus wichtigem Grund abberufen, soll sie innerhalb von acht Wochen nach dem Ausscheiden einstimmig einen neuen Vorstand ernennen. Gleiches gilt, wenn der Vorstand sonst aus wichtigem Grund vorzeitig aus dem Amt scheidet. Ernennt die Mitgliederversammlung nicht innerhalb der Frist einen neuen Vorstand, so geht das Recht, den Vorstand zu benennen auf den Geschäftsführer über. Dieser Vorstand gilt als von der Mitgliederversammlung gebilligt, wenn nicht innerhalb von 6 Wochen nach Mitteilung von der Benennung eine Mitgliederversammlung durchgeführt wird, bei dem ein anderer Vorstand die nötige Mehrheit der Stimmen erhält.
12.6 Vorstand und Geschäftsführer haften gegenüber dem Verein für Schäden aus ihrer Tätigkeit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie insbesondere verpflichtet, den anderen Vereinsorganen unverzüglich mitzuteilen, wenn Gründe erkennbar werden, die gegenüber Behörden ihre Zuverlässigkeit nach dem Cannabiskonsumgesetz in Frage stellen. In diesem Fall bilden Vorstand und Geschäftsführer aus Ihren Reihen einen Krisenstab, der im Innenverhältnis die Geschäftsführung bis zur Bereinigung der Situation übernimmt.
12.7 Den Gründungsvorstand wählt die Gründungsversammlung aus ihrer Mitte.
13. Zuständigkeit des Vorstands
13.1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
13.2 Die Geschäftsordnung des Vereins (die „Geschäftsordnung“) wird, soweit nicht anders beschlossen, von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert.
14. Beirat
14.1 Der Vorstand ist ermächtigt einen Beirat zu bilden und dessen Mitglieder zu benennen. Im Fall der Bildung eines Beirats legt die Einzelheiten der Zusammensetzung, Kompetenzen und Rolle der Vorstand im Benehmen mit dem Geschäftsführer fest.
15. Geschäftsführer
15.1 Der Verein hat einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter i.S.d. § 30 BGB.
15.2 Im Rahmen eines Vertrags und der Geschäftsordnung wird der Pflichtenkreis des Geschäftsführers festgelegt. Er unterstützt den Vorstand bei Geschäftsführung des Vereins. Soweit nicht anders beschlossen, erfolgt die Bestimmung des Geschäftsführers durch den Vorstand.
15.3 Der Geschäftsführer übernimmt auch die Personalführungsverantwortung für die zulässigerweise durch den Verein im Einklang mit dem Cannabiskonsumgesetz eingesetzten Beschäftigten sowie das Handling der Dienstleister und sonstigen im Rahmen des Vereinszwecks tätigen Dritten (Auswahl und Abschluss von Verträgen, Durchsetzung, Beendigung). Er ist zum Abschluss und zur Beendigung entsprechender Verträge berechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB innerhalb seines Wirkungskreises befreit.
16. Auflösung des Vereins
16.1 Der Verein wird für unbestimmte Zeit gegründet.
16.2 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der Einstimmigkeit.